Die gesetzliche Rente reicht oft nicht aus, um den Lebensstandard im Alter zu halten. Mit einer Betriebsrente verringerst du diese finanzielle Lücke. Die Betriebsrente ist eine wichtige Säule der Altersvorsorge für einen abgesicherten Ruhestand. Einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch Auszubildende und Mitarbeitende in Teilzeit.
Wir tun alles dafür, dass du in jeder Situation und Lebensphase bestmöglich abgesichert bist. Neben der Betriebsrente bieten wir weitere Produkte und Leistungen für dich gebündelt aus einer Hand an. Dazu zählen u.a.
Kraftfahrtversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungen, Vorsorgeversicherungen
oder Absicherung von Hab und Gut. Gerne beraten wir dich individuell zu den unterschiedlichen Themengebieten.
Sicher dir schon heute eine lebenslange zusätzliche Rente.
Bei Tod vor Rentenbeginn: Der Versicherer zahlt das aufgebaute Kapital, mindestens die gezahlten Beiträge, an steuerlich zulässige Hinterbliebene aus.
Bei Tod nach Rentenbeginn: Der Versicherer zahlt die Rente an steuerlich zulässige Hinterbliebene bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit.
Bei Arbeitgeberwechsel kannst du den Versorgungsvertrag mitnehmen und weiterführen.
Dein Versorgungsanspruch ist auch bei Insolvenz des Arbeitgebers geschützt und Hartz-IV-sicher.
Du kannst deinen Beitrag bei Bedarf anpassen und den Rentenbeginn flexibel wählen.
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt die betriebliche Altersversorgung in Deutschland. Der Gesetzgeber hat im Juli 2017 eine umfassende Reform des Betriebsrentengesetzes beschlossen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz trat zum 1. Januar 2018 in Kraft und soll die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung weiter fördern.
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.
Wir nehmen uns gerne Zeit für dich und checken deine Betriebsrente – kostenlos und unverbindlich. Einfach das Formular mit deinen Daten ausfüllen, abschicken, fertig. Wir kümmern uns um den Rest.
Und ganz wichtig für dich: Wir geben die Daten nicht an Dritte weiter.
Du hast Fragen? Gerne kannst du uns kontaktieren.
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Persönliche Kundenberatung und Service rund um alle Versicherungen – so heißt das Erfolgsrezept des Ebbinghaus Versicherungsdienstes. Erst ein eigener Versicherungsservice komplettiert das Angebot eines Autohauses. Daher wurde 1960 der hauseigene Versicherungsdienst als eigenständiges Unternehmen gegründet.
Der Grundgedanke, dass bei einer guten KFZ-Beratung das Thema KFZ-Versicherung nicht fehlen darf, ist heute noch genauso zeitgemäß wie vor über 50 Jahren. Aus diesem Grund entwickelt sich der Ebbinghaus Versicherungsdienst stetig und kontinuierlich weiter.
Für eine gute Kundenberatung ist die ganzheitliche Betrachtung der Kundenwünsche und Ziele notwendig. Wir bieten daher das gesamte Spektrum an Risiko- und Vorsorgeabsicherung an. Von A wie Autoversicherung oder B wie Berufsunfähigkeitsversicherung bis Z wie Zahnzusatzversicherung empfehlen wir unseren Kunden immer den richtigen Schutz.
Wir freuen uns auch dich von unseren Leistungen überzeugen zu können!
Dein persönlicher Ansprechpartner
Maximilian Möller
Experte Betriebliche Altersvorsorge (DVA)
Kaufmann für Versicherungen und Finanzen IHK
Telefon:
0151 / 53 84 11 94
E-Mail:
Maximilian.Moeller@techno-vd.de
Bürozeiten – Du erreichst uns:
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Freitag
7:30 – 13:00 Uhr
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Dortmunder Allee 16
59174 Kamen
Tel.:
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Fax: 02307 – 2104 – 222
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